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   BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89   

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https://dejure.org/1989,141
BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89 (https://dejure.org/1989,141)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 (https://dejure.org/1989,141)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 (https://dejure.org/1989,141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens - Gesonderte Dreimonatsfrist - Mehrere Wiederaufnahmegründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2834 (Ls.)
  • MDR 1990, 773
  • NVwZ 1990, 359
  • DVBl 1990, 494
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89
    Die Beschwerde rügt eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11).

    Dieser Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht der Beschwerde im Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) dadurch Ausdruck gegeben, daß es in bezug auf eine ausländische Zeugin, die sich erst während des gerichtlichen Verfahrens zur Aussage bereitgefunden hatte, ausführt, die Antragsfrist gemäß der Vorschrift des - mit § 51 Abs. 3 VwVfG übereinstimmenden - § 51 Abs. 3 BayVwVfG sei gewahrt, "da sich die Zeugin erst während des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens zur Aussage bereitgefunden hat".

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) läßt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Rechtssatz entnehmen, für ein neues Beweismittel, das erst im Verlaufe eines Rechtsstreits auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsteht, gelte die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht:.

    Dies bedeutet zum einen, daß das neue Beweismittel objektiv vorliegen muß (Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - a.a.O.), zum anderen, daß sich der Kläger auf dieses Beweismittel beruft, d.h. dieses Beweismittel in den Rechtsstreit einführt.

    Bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags aber der Geltendmachung eines neuen Beweismittels einschließlich der schlüssigen Darlegung seiner Eignung für eine günstigere Entscheidung (Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - a.a.O.) und genügt mithin nicht das "objektive" Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes, bezieht sich auch die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG auf dieses vom Kläger geltend zu machende und in der vorbezeichneten Weise darzulegende Beweismittel.

    Der von der Beschwerde zitierte Halbsatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) enthält deshalb die ihm von der Beschwerde entnommene rechtliche Aussage nicht; die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) besteht folglich nicht.

    Hieraus ergibt sich auch, daß die von der Beschwerde - auf der Grundlage ihrer Überlegungen zur Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) - als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, "ob jeweils eine neue Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) anläuft, wenn ein ursprünglich anders begründeter Asylantrag im Laufe des nachfolgenden Gerichtsverfahrens mit einem neuen, vorher nicht vorhandenen Beweismittel begründet wird oder ob der ursprüngliche Zweitantrag auch mehr als drei Monate nach dem Entstehen des neuen Beweismittels damit begründet werden kann", nicht klärungsbedürftig ist.

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89
    Das Gericht kann mithin auch dann, wenn sowohl sich aus dem erstmals im Prozeß vorgetragenen Wiederaufnahmegrund ein Anspruch auf Wiederaufgreifen "schlüssig" ergibt als auch der genannte Grund objektiv vorliegt, der Klage nur stattgeben, wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu diesem Wiederaufnahmegrund zu äußern (vgl. § 227 ZPO sowie für den Zivilprozeß § 283 ZPO, ferner Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW 1988, 1280 [BVerwG 03.11.1987 - 9 C 235/86]).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89
    Das Gericht ist nicht befugt, der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Kläger geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Bei einer Mehrheit von Gründen für das Wiederaufgreifen ist die Dreimonatsfrist hinsichtlich jedes einzelnen Grundes zu wahren (vgl. Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - <NVwZ 1993, 788 f.>; Beschluß vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - ).

    Danach reicht es aus, wenn der Behörde hinsichtlich des erstmals im Rechtsstreit zusätzlich geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - ) und Beschluß vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - ).

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Die mit dem Antrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 1 S 450/17

    Zur wirksamen öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung

    Ist ein Antrag nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gestellt, sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, andere als vom Antragsteller selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Antrags zugrunde zu legen.Denn das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1 und 3 LVwVfG haben zur Folge, dass der Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.08.1988 - 9 C 47/87 - NVwZ 1989, 161, m.w.N.; Beschl. v. 11.12.1989 - 9 B 320/89 - NVwZ 1990, 359; Baumeister, a.a.O., § 51 Rn. 47 f.).
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